Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. |
Geltungsbereich; künftige Geltung |
1.1 |
Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Vertragsbeziehungen zwischen der Factor Eleven GmbH (nachfolgend „Factor Eleven“) und deren Kunden. Bei Kunden handelt es sich ausschließlich um Unternehmer i.S.d. § 14 BGB. |
1.2 |
Anderslautende Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, auch wenn Factor Eleven im Einzelfall nicht widerspricht. |
2. |
Angebot; Vertragsschluss; Agenturbuchung |
2.1 |
Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, sind Angebote von Factor Eleven freibleibend. |
2.2 |
Ein Vertrag kommt erst mit Auftragsbestätigung in Textform durch Factor Eleven oder durch den Beginn der Erbringung der Dienstleistung durch Factor Eleven mit dem Leistungsinhalt des jeweiligen von Factor Eleven erstellten bzw. bestätigten Mediaplans zustande. |
2.3 |
Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen Factor Eleven und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt. |
3. |
Bereitstellung der Werbemittel; Anpassungsrecht für Factor Eleven |
3.1 |
Der Kunde ist verpflichtet, wenn in den Produktspezifikationen nicht anders definiert, spätestens vier Werktage vor Beginn der Werbeschaltung sämtliche für die ordnungsgemäße Auftragsausführung erforderlichen Informationen und Datenmaterialen, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio (Werbemittel), gemäß der technischen Spezifikationen bereit zu stellen. |
3.2 |
Die Werbemittel müssen sich für die vereinbarte Medialeistung eignen und insbesondere den vereinbarten technischen Anforderungen und Formaten entsprechen. Factor Eleven behält sich das Recht vor, das vom Kunden gelieferte Material zu bearbeiten, soweit dies zur optimalen Werbeverwendung erforderlich und zumutbar ist. Hierzu ist Factor Eleven nicht verpflichtet. |
3.3 |
Sofern geschuldete Medialeistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden können, weil Werbemittel vom Kunden nicht rechtzeitig oder nicht den technischen Anforderungen entsprechend bereit gestellt wurden, ist dies vom Kunden zu vertreten. Der Anspruch auf die volle Vergütung bleibt unberührt. |
3.4 |
Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, können von Factor Eleven oder dem Betreiber des Werbeplatzes als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um den wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen. |
3.5 |
Mehraufwand, der durch die schuldhafte Verletzung von Mitwirkungspflichten durch den Kunden entsteht, ist vom Kunden zu vergüten. Medialeistungen werden dabei auf Basis des Mediaplans abgerechnet, für sonstige Tätigkeiten stellt Factor Eleven 80 Euro zzgl. MWSt. pro Stunde in Rechnung. |
3.6 |
Factor Eleven übernimmt für gelieferte Werbemittel keine Verantwortung und keine Aufbewahrungspflichten. Es besteht keine Rückgabepflicht für Werbemittel. |
4. |
Verbotene Werbeinhalte; vorübergehende Unterbrechung |
4.1 |
Werbemittel dürfen nicht gegen im Verbreitungsgebiet der Medialeistungen geltendes Recht verstoßen oder die Rechte Dritter verletzen. Bei Werbemitteln mit Verlinkung auf Inhalte des Kunden oder Dritter müssen auch die Inhalte, auf das das Werbemittel verlinkt (Werbeziel), den Anforderungen des Satzes 1 genügen. |
4.2 |
Factor Eleven hat keine Prüfungspflicht im Hinblick auf den Inhalt des Werbemittels. Factor Eleven ist berechtigt, die Durchführung einer geschuldeten Medialeistung vorübergehend zu unterbrechen, soweit ein hinreichender Verdacht auf rechtswidrige Inhalte des Werbemittels oder des Werbeziels besteht. Der Kunde kann die Sperrung durch das Zurverfügungstellen von unbedenklichen Werbemitteln oder Werbezielen abwenden. Factor Eleven wird den Kunden innerhalb von 24 Stunden über die Unterbrechung der Leistungserbringung informieren. |
5. |
Rechtseinräumung; Unbedenklichkeitsgarantie des Kunden; Freistellungserklärung |
5.1 |
Der Kunde räumt Factor Eleven sämtliche für die Erbringung der geschuldeten Media- oder Kreationsleistungen erforderlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- und sonstigen Schutzrechte in dem erforderlichen Umfang (zeitlich, inhaltlich und räumlich) ein. Factor Eleven kann die eingeräumten Rechte im Rahmen der Durchführung der Media- oder Kreationsleistungen an Dritte übertragen bzw. einfache Nutzungsrechte hieran einräumen. |
5.2 |
Der Kunde garantiert mit Auftragserteilung, dass die vertragsgemäße Erbringung der Media- oder Kreationsleistungen weder gesetzliche Vorschriften noch Rechte Dritter verletzt. Der Kunde trägt die Verantwortung für den Inhalt der Werbung, insbesondere in wettbewerbsrechtlicher, markenrechtlicher, persönlichkeitsrechtlicher und urheberrechtlicher Hinsicht. |
5.3 |
Der Kunde garantiert, dass er sämtliche zur Schaltung der Werbung erforderlichen Nutzungsrechte, insbesondere aus Urheberrecht, Markenrecht und Persönlichkeitsrecht, an den von ihm übermittelten Werbemitteln sowie an dem von ihm übermittelten sonstigen Datenmaterial, welches der Erstellung des Werbemittels durch Factor Eleven dient, besitzt und etwaig anfallende Gebühren an Verwertungsgesellschaften (z.B. GEMA) ordnungsgemäß gezahlt wurden. Etwaige Nachforderungen des Urhebers gemäß §§ 32, 32a, 32c UrhG gehen zu Lasten des Kunden. |
5.4 |
Factor Eleven ist nicht verpflichtet, die in der Werbung enthaltenen, vom Kunden vor- oder freigegebenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen des Kunden auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. |
5.5 |
Entwirft Factor Eleven im Auftrag des Kunden Werbemittel, so legt Factor Eleven die Entwürfe dem Kunden vor der Veröffentlichung zur Prüfung und Zustimmung vor. Der Kunde übernimmt mit der Freigabe der Entwürfe zur Veröffentlichung die Verantwortung für die Einhaltung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen sowie die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text. |
5.6 |
Eine Bearbeitung oder inhaltliche Änderung der von Factor Eleven gestalteten Werbemittel ist nur mit vorheriger Zustimmung von Factor Eleven zulässig. Die Weiterübertragung oder Lizenzierung der Nutzungsrechte durch den Kunden an Dritte bedarf zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung durch Factor Eleven. |
5.7 |
Factor Eleven darf die von ihr konzipierten Werbemittel zeitlich unbeschränkt in ihrer Internet-Website zu Zwecken der Eigenwerbung nutzen, es sei denn es wird schriftlich eine abweichende Vereinbarung getroffen. Die Befugnis erstreckt sich auch auf mit Factor Eleven verbundene Unternehmen. |
5.8 |
Sollte Factor Eleven wegen der für den Kunden erbrachten Medialeistungen oder entworfenen Werbemittel von Dritten in Anspruch genommen werden, insbesondere auf Schadenersatz, so wird der Kunde Factor Eleven auf erstes Anfordern von allen, auch zukünftigen Ansprüchen Dritter, einschließlich der notwendigen Kosten der Abwehr dieser Ansprüche, freistellen. |
6. |
Schieberecht; Gewährleistung; Rügepflichten |
6.1 |
Soweit der Kunde eine bestimmte Anzahl von UniqueUser/Clicks für einen bestimmten Zeitraum gebucht hat, weist Factor Eleven darauf hin, dass diese Angaben auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen. Sollten die UniqueUser/Clicks ausnahmsweise nicht innerhalb des vereinbarten Zeitraums erreicht werden, verlängert sich der Schaltungszeitraum der Werbemaßnahme bis zum Erreichen der gebuchten UniqueUser/Clicks. |
6.2 |
Bei höherer Gewalt ist Factor Eleven berechtigt, die Leistung für die Dauer dieses Leistungshindernisses zu verweigern. Falls Factor Eleven aufgrund von höherer Gewalt über einen Zeitraum von über sechs Monaten an der Erbringung der Leistung gehindert ist, wird Factor Eleven von der Leistungspflicht befreit. Höhere Gewalt bezieht sich auf alle Umstände, für die Factor Eleven nicht verantwortlich ist und eine Erfüllung unmöglich ist oder für Factor Eleven eine unangemessene Härte darstellen, z.B. Streik, Ausschließung, Unruhen, Naturkatastrophen, regulatorische Einschränkungen usw. |
6.3 |
Bei nicht nur unerheblicher Beeinträchtigung der geschuldeten Medialeistung kann Factor Eleven nach eigenem Ermessen oder nach Vereinbarung zunächst einwandfrei nacherfüllen. Ein Anspruch auf Minderung der Vergütung oder Rücktritt besteht nur, wenn eine Nacherfüllung fehlschlägt oder Factor Eleven nicht zumutbar ist. |
6.4 |
Der Kunde ist verpflichtet, die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Medialeistungen innerhalb von 48 Stunden nach Schaltung auf die Vertragsmäßigkeit hin zu überprüfen und Factor Eleven etwaige Beanstandungen in Textform unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt der Kunde die rechtzeitige und formgerechte Beanstandung, so gilt die erbrachte Medialeistung insgesamt als vertragsgemäß. |
6.5 |
Abrechnungen erfolgen ausschließlich aufgrund der Reportings von Factor Eleven. Die Richtigkeit der Reportings wird vermutet, solange der Kunde nicht den Nachweis der Unrichtigkeit erbringt. Abweichungen in Messungen von bis zu 5 % sind geringfügig und gelten nicht als Mangel oder Übererfüllung (Schwankungstoleranz). |
6.6 |
Handelt es sich bei den von Factor Eleven zu erbringenden Leistungen um Werkleistungen, ist der Kunde nach der Ablieferung zur Abnahme verpflichtet, sofern die Werkleistung im Zeitpunkt der Ablieferung keine wesentlichen Mängel aufweist und im Wesentlichen den Vereinbarungen entspricht. Eine Verweigerung der Abnahme ist innerhalb von drei Kalendertagen nach Ablieferung unter Angabe der konkreten Mängel zu erklären. Geht während des vorgenannten Zeitraums keine Abnahmeverweigerung zu, gilt die Werkleistung als abgenommen. Bestehen wesentliche Abweichungen oder Mängel, wird Factor Eleven diese in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Nutzung des Werks als erfolgt. |
7. |
Außerordentliche Kündigung |
7.1 |
Bei gravierenden Verstößen gegen geltendes Recht oder gegen Pflichten aus diesen AGB durch den Kunden oder dessen Erfüllungsgehilfen ist Factor Eleven zur außerordentlichen Kündigung unbeschadet der gesetzlichen Regelung und weiterer ggf. bestehender Ansprüche berechtigt. |
7.2 |
Insbesondere ist Factor Eleven zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn – der Kunde seiner Zahlungsverpflichtung für länger als 30 Tage und trotz weiterer Aufforderung nicht nachgekommen ist; – der Kunde trotz vorheriger Abmahnung fortgesetzt gegen Bestimmungen dieser AGB verstößt oder die Zahlungen eingestellt hat. |
8. |
Vergütung |
8.1 |
Die vereinbarte Vergütung ist mit Vertragsschluss fällig und vom Kunden innerhalb von 5 Werktagen, in jedem Fall aber vor vereinbartem Beginn der Leistungserbringung zu bezahlen. |
8.2 |
Befindet sich der Kunde mit der Zahlung in Verzug oder ist gegen ihn Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt, kann Factor Eleven die Ausführung der vertraglichen Medialeistungen zurückhalten, es sei denn, der Kunde leistet rechtzeitig Sicherheit in Höhe der Vergütung. |
8.3 |
Der Kunde kann gegenüber Ansprüchen von Factor Eleven nur mit unbestritten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur dann geltend machen, wenn die jeweiligen Ansprüche auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. |
9. |
Stornierungen von Werbeaufträgen |
9.1 |
Der Kunde kann gebuchte Leistungen nach Vertragsabschluss stornieren. Besteht ein Auftrag aus mehreren Einzelbuchungen („Kampagnen“), die in gleichen oder unterschiedlichen Zeiträumen geschaltet sein können, kann die Kampagne nur in ihrer Gesamtheit storniert werden. Die Stornierung muss schriftlich erfolgen. Factor Eleven wird unverzüglich nach Eingang der Stornierung die Schaltung der Kampagne beenden. |
9.2 |
Eine Stornierung bis zu zwei Wochen vor Schaltungsbeginn ist kostenfrei möglich. Als Schaltungsbeginn gilt der Tag, an dem die Kampagne erstmals geschaltet wird. Bei einer kurzfristigeren Stornierung ist Factor Eleven berechtigt, folgende Kosten in Rechnung zu stellen: |
9.2.1 |
bei einer Stornierung weniger als zwei Wochen vor Schaltungsbeginn bis zum Schaltungsbeginn 30 % des Netto Auftragswertes bzw. 75% des Netto Auftragswertes bei Homepage-Roadblocks; |
9.2.2 |
bei einer Stornierung nach Schaltungsbeginn 50 % des Netto Auftragswertes, der zum Zeitpunkt der Beendigung der Schaltung der Online-Werbung noch aussteht. Daneben wird der Preis für die bereits geschaltete Online-Werbung entsprechend der im Auftrag festgelegten Vergütung in Rechnung gestellt. Bei Stornierung von Homepage-Roadblocks nach Schaltungsbeginn 100% des Netto Auftragswertes. |
10. |
Haftungsbegrenzung |
10.1 |
Factor Eleven haftet für Schäden des Kunden, die Factor Eleven, ihre gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben. |
10.2 |
Unabhängig vom Verschuldensgrad haftet Factor Eleven für Schäden, die dadurch entstanden sind, dass die in Ziffer 9.1 Genannten eine Pflicht verletzt haben, die für die Erreichung des Vertragszwecks von wesentlicher Bedeutung ist (Kardinalpflicht) sowie im Falle einer arglistigen Täuschung. In gleicher Weise haftet Factor Eleven unabhängig vom Verschuldensgrad, sofern der Schaden auf einer Verletzung einer von Factor Eleven übernommenen Garantie oder einer gesetzlich angeordneten verschuldensunabhängigen Haftung beruht. |
10.3 |
Unberührt bleiben auch Schadensersatzansprüche des Nutzers aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Factor Eleven oder des in Ziffer 9.1 genannten Personenkreises beruhen. |
10.4 |
In anderen als den in Ziffer 9.1 bis 9.3 genannten Fällen ist die Haftung von Factor Eleven – unabhängig vom Rechtsgrund – ausgeschlossen. |
10.5 |
Nicht ausgeschlossene Schadensersatzansprüche sind, außer in den in Ziffern 9.1 und 9.3 genannten Fällen, auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Sie betragen im Falle des Verzugs höchstens 50% des Auftragswertes. |
10.6 |
Schadensersatzansprüche gegen Factor Eleven verjähren nach Ablauf von 12 Monaten seit ihrer Entstehung, es sei denn, sie basieren auf einer vorsätzlichen Handlung. |
11. |
Anwendbares Recht; Gerichtsstand; salvatorische Klausel; Schriftform |
11.1 |
Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. |
11.2 |
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist, soweit gesetzlich zulässig, Hamburg. |
11.3 |
Mündliche oder schriftliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen der Vertragsbedingungen bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. |
11.4 |
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Im Falle einer solchen Unwirksamkeit werden die Vertragspartner eine der unwirksamen Regelung wirtschaftlich möglichst nahekommende rechtswirksame Ersatzregelung treffen. Das gleiche gilt im Falle einer Regelungslücke. |
11.5 |
Soweit im Rahmen dieser AGB von Schriftform die Rede ist, meint dies Textform im Sinne des § 126 b BGB |
Stand: Mai 2019 |